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Liebe Bergerfreunde und Liebhaber,

einer von uns gerät vielleicht immer wieder in gewisse Situationen, welches den Weg zum Rechtsanwalt erforderlich macht. Hier stelle ich die Urteile zum Thema Hund und Recht ein, als Leitfaden der Rechtsprechung und zur Information.



Eingreifen I

Ein Hundehalter führte seine beiden Schäferhunde an kurz gehaltener Leine aus, als ihm zwei kleine unangeleinte Hunde entgegenkamen. Der Hundehalter dieser frei laufenden Tiere rief seine Hunde nicht zurück, sodass einer der beiden Hunde auf die Schäferhunde zulief, worauf es zu einem Kampf kam. Als der Halter der Schäferhunde versuchte, die kämpfenden Tiere zu trennen, wurde er sehr schmerzhaft von dem fremden Hund in die Hand gebissen. Er verklagte den Hundebesitzer auf Schmerzensgeld, das ihm aber verwehrt wurde. Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten. Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt.

AG Lampertsheim, AZ 3 C 529/99




Eingreifen II

Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei eingreift und dabei Bißverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln läßt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat.

LG Flensburg, AZ 1 S 119/95




Biss nach Stromschlag

Wegen einer unzureichend isolierten Straßenbeleuchtung hat ein Hund in einem Fall einen Stromschlag erlitten und "unter dem Eindruck seiner Verletzung" die Halterin in die Hände gebissen. Hier verpflichtete der Richter die Kommune, 1000 DM all die Verletzte zu zahlen.

LG Bückeburg, AZ 2 O 277/96




Tierarzt gebissen

Beißt ein Hund einen Tierarzt während einer der Behandlung, so ist der Tierbesitzer gegenüber dem Tierarzt unter Umständen schadenersatzpflichtig. So entschied das Gericht in einer Schmerzensgeldklage eines Tierarztes aus der Gegend von Hamm gegen einen Hundehalter. Obwohl der Tierbesitzer seinen Hund während der Behandlung festhielt, biss der Hund den Tierarzt in die Hand. Die Richter gaben den Tierarzt Recht: Der Hundehalter müsse sein Tier so im Griff haben, dass Dritte nicht zu Schaden kommen.

OLG Hamm, AZ 6 U 14/02




Sicherung eines Grundstücks

Grundstückseigentümer trifft die Verpflichtung für einen verkehrssicheren Zustand ihres Grundstücks zu sorgen. Im zumutbaren Rahmen sollen Gefahren von Dritten abgewendet werden. Diese Verpflichtung gilt insbesondere für Grundstücke von denen aufgrund besonderer Umstände, erhebliche Gefahren ausgehen. Hierzu gehört auch das uneingeschränkte Herumlaufen eines bissigen Hundes, auf einem in einem Wohngebiet gelegenen Hausgrundstück. Wird ein Besucher in solch einem Fall gebissen, so haftet der Grundstückseigentümer nicht nur als Hundehalter, sondern auch, weil er seine Sorgfaltspflicht gegenüber anderen verletzt hat. Ein am Tor angebrachtes Schild "Warnung vor dem Hund" stellt keine ausreichende Sicherung dar, weil es ein Betretungsverbot nicht ausspricht und auch nicht auf die Bissigkeit des Hundes hinweist. Wer aber solch eine Warnung aus dem Wind schlägt, muss sich im Falle einer Hundebissverletzung, ein Mitverschulden anrechnen lassen und bekommt nicht den vollen Schaden bezahlt.

LG Memmingen, AZ 1 S 2081/93




Schmerzensgeld für Hundebiss

Hundebissverletzungen sind nicht nur äußerst schmerzhaft, sondern hinterlassen oftmals auch unschöne Narben, weil es sich nicht um glatte Schnittverletzungen handelt, sondern um ausgerissene und ausgefranste Fleischwunden. Gerade solche Hundebissverletzungen im Gesichtsbereich mit bleibenden, mehrere Zentimeter langen Narben rechtfertigen bei einem acht Jahre alten Mädchen ein Schmerzensgeld von DM 20.000O

LG Celle, AZ 20 U 17/96




Notwehr gegen Beissattacke

Gleich drei Dackel attackierten einen Postboten, als dieser auf einem Bauernhof die Post zustellen wollte. Dies ließ sich der Postbote aber nicht gefallen und setzte sich mit Fußtritten und Stockschlägen zur Wehr. Im Eifer dieses Gefechtes wurde ein Dackel verletzt, worauf der Hundehalter den Postboten auf Schadensersatz (Tierarztkosten in Höhe von DM 1.500,--) verklagte. Das Gericht wies die Klage des Hundehalters ab und sprach dem Postboten ein Notwehrrecht zu. Denn das Leben und die Gesundheit des Briefträgers sind höher zu bewerten als die Unversehrtheit eines Dackels.

OLG Hamm, AZ 27 U 218/94




Biss nach Streicheln

Fremde Tiere sollte man nicht streicheln, es sei denn, der Hundehalter hat dies ausdrücklich erlaubt. Diese Erfahrung musste auch ein Tierfreund machen, der in einer Gaststätte einen am Nebentisch liegenden Hund gestreichelt hatte und als "Belohnung" hierfür von dem Hund gebissen wurde. Das Gericht sah in dem Streicheln eines fremden Hundes ein Mitverschulden und sprach dem verletzten Hundefreund lediglich Schadensersatz zu Hälfte zu.

AG Frankfurt, AZ 30 C 2326/95-47




Hundezucht

Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten Merkmale zu, braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten.

VG Stuttgart, AZ 4 K 5551/98




Hund im Hotel

Die Halterin eines Zwergpudels hatte gegen Aufpreis ihren Zwergpudel mit in das Urlaubshotel nehmen dürfen. Nunmehr wollte die Tierhalterin den Reisepreis mindern, weil das Tier während der Mahlzeiten nicht mit in den Speisesaal durfte und das Hotel kein Hundefutter stellte. Die Klage wurde abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht Frankfurt (als Berufungsinstanz) aus, dass das Tierfutter nicht mit im Aufpreis enthalten sei. Der Aufpreis stelle lediglich einen Ausgleich für erhöhte Dienstleistungen des Hotelpersonals dar. Auch der Vortrag der Tierhalterin zum Verbot, den Pudel während der Mahlzeiten in den Speisesaal mitzunehmen, stelle keinen Grund zur Minderung des Reisepreises dar. Es wurde der Tierhalterin nicht zugesichert, dass sie den Hund dorthin mitnehmen dürfe, doch selbst wenn, so läge lediglich eine Unannehmlichkeit vor, die nicht zur Minderung führe.

LG Frankfurt Main, AZ 2/24 S 59/99




Hunde-Trainingsstunde abgesagt

Eine Hundeausbildungsschule darf für die Ausbildung eines Hundes ihr Honorar erst dann fordern, wenn die Ausbildungsstunde beendet ist. Eine Vorleistungspflicht, die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, ist unwirksam, weil der Hundehalter hierdurch unangemessen benachteiligt wird. Unwirksam ist auch folgende Vertragsklausel: "Sagt der Hundehalter einen vereinbarten Termin nicht mindestens 24 Stunden vor Beginn der Ausbildungsstunde ab, gilt die Stunde als genommen. Ein Anspruch auf Ersatztermin besteht nicht. Die Stunde ist zu bezahlen." Denn diese Klausel verpflichtet den Hundehalter selbst dann zur Bezahlung der Ausbildungsstunde, wenn die Ausbildungsstunde von beiden Parteien nicht durchgeführt werden kann. Denkbar ist so z.B., dass der Hundeführer der Hundeschule mit dem Hund nicht zurecht kommt und deshalb die Ausbildungsstunde abgesagt wird. Hierfür dürfen dann aber keine Ausbildungskosten verlangt werden.

LG München, AZ 7 O 15581/96




Wert eines Rassehundes ohne Papiere

Ein als reinrassiges Tier verkaufter Hund gilt trotz vorhandener Ahnentafel einer Züchtervereinigung dann nicht als reinrassig, wenn das Tier nicht gekennzeichnet, beispielsweise tätowiert, ist und dieses Kennzeichen nicht in der Ahnentafel eingetragen ist. Denn nur dann, wenn das Tier gekennzeichnet ist, ist es individuell der Ahnentafel zuzuordnen. Ohne diese Verbindung besteht keine unverwechselbare Zuordnung, so dass sich der Hund beliebig austauschen ließe. Ein nicht gekennzeichneter Hund entspricht damit einem Kraftfahrzeug ohne Identitätsnummer und ist in seinem Wert deutlich gemindert. Damit wurde die Klage einer Käuferin eines Retrievers stattgegeben, die diesen Welpen für DM 1.800,-- in einem Zoogeschäft erworben hatte, der aber nicht tätowiert war. Das Gericht bewertete den Marktwert dieses Hundes als ein Tier ohne Papiere und hielt deshalb eine Kaufpreisminderung in Höhe von DM 1.000,-- für gerechtfertigt.

AG Frankfurt Main, AZ Hö 3 C 3124/97




Unterhalt für Hund

Getrennt lebende Ehegatten haben gegen den anderen Partner einen Anspruch auf Unterhalt, wenn sie selbst über kein eigenes Einkommen verfügen, aus welchen Gründen auch immer. Unter den Begriff "Lebensqualität" fällt auch der Unterhalt des vormals gemeinsamen Hundes. Gerade durch Zuwendung eines Haustieres kann die erhaltende Lebensqualität für einen getrennt lebenden Menschen bestimmt sein. Darum ist der Hund mit den Futter- und Tierarztkosten im Unterhalt zu berücksichtigen.

OLG Düsseldorf, AZ 2 UFH 11/96




Ungewollter Deckakt

Was passiert, wenn ein freilaufender Rüde, die eigene, angeleinte und läufige Hündin deckt? Wie ist das mit den Schadensersatzansprüchen? Der vom Hundehalter nicht gewünschte Deckakt stellt eine Tiergefahr, nach § 833 BGB, dar und ist somit schadensersatzpflichtig.

OLG Schleswig, AZ 7 U 9/92




Ungewollter Deckakt

Wird eine Hündin durch einen ungewollten Deckakt trächtig, wird der Deckakt als Sachbeschädigung angesehen. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist in einem solchen Fall der Halter der Hündin jedoch verpflichtet eine Abtreibung vornehmen zu lassen.

LG Kassel, AZ ZfS 81,263




Mehrere Halter

Führen mehrere Personen einen gemeinsamen Hausstand oder Haushalt, dann ist jeder dieser Personen Gesamtschuldner der Hundesteuer für einen gemeinsam gehaltenen Hund. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Hund als Nutztier allen Personen im Haushalt dient.

VG Kassel, AZ 5 UE 2111/97




Definition Tierhalter

Tierhalter ist, wer über die Verwendung eines Tieres frei entscheiden kann und für seine Kosten aufkommt. Dazu muss kein Eigentümer sein. Eine Gemeinde, also eine sogenannte juristische Person, kann ebenfalls Tierhalter sein. Ein herrenloses Tier gehört niemandem. Wer es in Besitz nimmt, kann auf diese Weise das Eigentum an ihm erwerben.

§ 958 Abs. 1 BGB




Umgangsrecht nach Scheidung I

Unstimmigkeiten gab es nach der Scheidung über den gemeinsamen Hund. Unter Anerkennung des in § 90 a BGB zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Anerkennung des Hundes als ein Mitgeschöpf konnte mit diesem nicht willkürlich umgegangen werden. Dem Mann war aber zuzubilligen, dass er den Hund zweimal im Monat zu sich nehmen dürfe. Durch diese Lösung wurden die Rechte der Frau in keiner Weise unziemlich beeinträchtigt.

AG Bad Mergentheim, AZ 1 F 143/95




Umgangsrecht nach Scheidung II

Wenn um Gegenstände aus dem einst gemeinsamen Haushalt gestritten wird, könnten nur verbindliche Eigentumszuweisungen getroffen werden, betonte das Gericht. Alles andere provoziere nur weitere Streitigkeiten zwischen den Scheidungsparteien. Im konkreten Fall hatte einer der Eheleute ein Umgangsrecht mit der Begründung eingefordert, es sei wichtig für das Tier, dass er sich auch nach der Trennung noch darum kümmere. In erster Instanz konnte das Amtsgericht Bad Mergentheim diesem Argument folgen. Es hatte ein Umgangsrecht für das Wohlbefinden des Hundes für notwendig gehalten. In zweiter Instanz wurde dem widersprochen.

OLG Schleswig, 12 WF 46/98




Wegnahme durch Behörden

Tiere, die einem Tierhalter weggenommen, d.h. von der Behörde eingezogen werden sollen, weil der Tierhalter gegen das Tierschutzgesetz oder Artenschutzgesetz verstoßen hat, müssen nicht in jedem Fall dem Tierhalter endgültig entzogen werden. Die Wegnahme der Tiere muss verhältnismäßig sein. Das Gericht muss sorgfältig prüfen, ob nicht statt der Wegnahme der Tiere weniger einschneidende Maßnahmen in Betracht kommen. Setzt sich das Gericht mit den Folgen der ausgesprochenen Einziehung nicht inhaltlich auseinander, kann das Urteil keinen Bestand haben und ist aufzuheben.

OLG München, AZ 3 ObOW 53/98




Eheleute

Wegen Schadenseratzforderungen nach einem durch einen Hund verursachten Verkehrsunfalls bentragte der Ehemann die Klagabweisung, weil er nicht Tierhalter sei, der Hund stehe im Eigentum der Ehefrau. Das Gericht entschied jedoch, dass die tatsächlichen Eigentumsverhältnisse für die Tierhaltereigenschaft nicht maßgeblich seien, es käme allein darauf an, ob das Tier in eigenem Hausstand in eigenem Interesse auf Dauer "verwendet" werde. Dies bejahte hier das Gericht, so daß der Ehemann haften mußte.

OLG Düsseldorf, AZ 12 U 189/70




Hund und Scheidung

Gemeinsames Sorgerecht für Tiere? Der Richter sah das anders und urteilte, dass ein Ex-Partner den gemeinsam angeschafften Rottweiler erhält und den anderen Partner dafür finanziell entschädigt. Hier erhielt die Frau den Zuschlag, weil sie erhebliche Formalitäten für das Tier erledigt hatte.

AG Walsrode, AZ 7 C 028/03




Hessen - Kampfhundesteuer

Die Erhebung einer erhöhten Steuer für Kampfhunde ist rechtens. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof. Gemeinden dürften die Hundesteuer auch zu Lenkungszwecken verwenden, um das Halten gefährlicher Hunde einzudämmen, begründete der VGH seine Entscheidung. Das Gericht billigte darüber hinaus eine Liste mit besonders gefährlichen Hunderassen, "die auf Angriffslust oder übertriebene Kampfesbereitschaft gezüchtet wurden".

VGH Kassel, AZ 5 N 94/00




Nordrheinwestfalen - Keine Steuerbefreiung für Wachhund des Wohnhauses

Wer einen Wachhund zum Bewachen nicht nur des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern auch des zugehörigen Wohnhauses hält, kann zur Hundesteuer herangezogen werden.Diese entschied der 14. Senat und wies damit die Klage eines Landwirts aus Soest zurück. Die Haltung des Wachhundes auf der Hofstelle diene nicht nur der Bewachung des Betriebsgebäudes, sondern auch des zum Hofs gehörenden Wohnhauses. Eine Revision gegen das Urteil wurde vom Gericht nicht zugelassen.

OVG Münster, AZ 14 A 1569/03




Rheinland-Pfalz - Rückwirkende Erhöhung der Hundesteuer

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember für das ganze Jahr rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen geklagt hatte, dass kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Eine Erhöhung ist möglich, solange der Steuertatbestand noch nicht abgeschlossen ist. Alle Hundehalter mussten für die vergangenen 11 Monate nachbezahlen.

OVG Koblenz, AZ 6 A 12926/95




Rheinland-Pfalz - Kampfhundesteuer

Ein Halter von zwei American Staffordshire Terriern soll das Vierfache des normalen Hundesteuer-Satzes bezahlen. Begründung: Seine Terrier seien Kampfhunde und für die müsse er nunmal mehr auf den Tisch legen, weil sie extrem gefährlich seien. Das Gericht wies seine Klage zurück, die Vorgehensweise der Gemeinde ist rechtens. Für Kampfhunde bestimmter Rassen dürfen höhere Steuersätze festgelegt werden. Für die Steuererhebung ist nämlich das "abstrakte Gefährdungspotential" einiger Rassen nicht unerheblich.

OVG Koblenz, AZ 6 C 10609/02




Sachsen-Anhalt - Kampfhundesteuer

Ein Hundehalter bekam Recht, der gegen die höhere Besteuerung eines sogenannten Kampfhundes geklagt hatte. Die Urteilsbegründung: Die Gemeinde habe "den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" zu beachten. Während für einen "normalen Hund" eine Steuer von DM 90 berechnete wurde, hätte das Ehepaar für den als "sogenannten Kampfhund" eingestuften Bullterrier DM 720 bezahlen müssen. Dagegen hatten die Halter angeführt, dass jeder größere Hund eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann. Entscheidend sei weniger die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und Haltung des Tieres. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch sogenannte Kampfhunde zu erfassen, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.

OVG Magdeburg, AZ A 2 S 317/96




Thüringen - Kampfhundesteuer

Das Gericht hat einen Bescheid der Stadt Erfurt zur Erhebung einer so genannten Kampfhundesteuer aufgehoben. Die Stadt Erfurt hatte die Forderung zunächst mit der Rasse des Hunde und später damit begründet, dass dem Hundehalter eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Gefahren-Hundeverordnung erteilt worden war. Zwar hielt das Gericht die zugrundeliegende Hundesteuersatzung vom 19. Dezember 2000 für wirksam, stellte jedoch fest, dass die erhöhte Steuer für das Halten gefährlicher Hunde nur bei nachgewiesener Gefährlichkeit erhoben werden dürfe. Objektive Anzeichen - wie eine angezüchtete Aggressionssteigerung - müssten dazu vorliegen. Allein die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse sei für die Hundesteuersatzung der Stadt Erfurt unerheblich. Der Nachweis der Gefährlichkeit sei auch nicht erbracht durch die erteilte Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nach der Thüringer Verordnung. Denn auch für diese gelte nicht, dass bestimmte Hunderassen als gefährlich einzustufen sind.

VG Weimar, AZ 6 K 720/03




Erschiessen von wildernden Hunden

Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Gericht führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, dass die Hunde wilderten und deshalb der Schuss gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde.

AG Lüneburg, AZ 12 C 365/99




Freilauf im Jagdbezirk

Hunde dürfen in einem Jadgbezirk nicht ohne Aufsicht frei laufen gelassen werden. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Dabei bedeutet "Aufsicht" nicht aber gleich "angeleint". Ein Verstoß gegen die gesetzliche Vorschrift liegt so erst dann vor, wenn sich der Hund im Jagdbezirk außerhalb der Sicht- oder Rufweite des Hundeführers aufhält oder der Hundeführer nicht die tatsächliche Möglichkeit hat, durch gezielte Kommandos oder andere Handlungen eine Kontrolle über sein Tier auszuüben. Damit kann ein Hund auch unter Kontrolle sein, wenn er nicht angeleint ist. Der Einspruch eines Hundehalters gegen ein ausgesprochenes Bußgeld der Kreisverwaltung hatte somit Erfolg.

AG Altenkirchen, AZ 2109 Js 35731/96-9 OWi




Zerkratzes Parkett

Weil der Parkettboden der vermieteten Wohnung Kratzspuren aufwies, verlangte der Vermieter von den Mietern Schadenersatz für das erforderliche Abschleifen des Bodens. Da der Mieter sich aber weigerte, diese Forderung zu bezahlen, klagte der Vermieter die verauslagten 2.411 DM bei Gericht ein. Seine Klage hatte indess keinen Erfolg. Denn die tatsächlich vorhandenen Kratzer, die vom Hund des Mieters stammen, waren nur die Folge vertragsmäßiger Nutzung der Wohnung. Da der ermieter die Hundehaltung geduldet habe, gehöre auch die davon herrührende Abnutzung des Parkettbodens zum üblichen Mietgebrauch, meinte das Gericht.

AG Berlin-Köpenick, AZ 8 C 126/98




Verunreinigung des Teppichbodens

Verunreinigt der Hund eines Mieters den Teppichboden in der angemieteten Wohnung dadurch, dass er dorthin erbricht, so haftet der Hundehalter und Mieter dem Vermieter auf Schadensersatz, weil der Schaden durch ein willkürliches Verhalten, § 833 BGB, entstanden ist. Je nach Alter des Teppichbodens muss sich allerdings der Vermieter einen Abzug (alt für neu), hier 15% gefallen lassen.

AG Böblingen, AZ 2 C 3212/96




Renovierung bei Tierhaltung

Mietrecht: Ist die Haltung "eines Kleintiers" in einer Mietwohnung erlaubt, hat ein Mieter aber sieben Katzen, einen Schäferhund und noch zwei Chinchillas in seiner Zweizimmerwohnung beherbergt, ohne dass der Vermieter davon wusste, so kann dieser verlangen, dass beim Auszug die Holzdecke gereinigt und die Wände neu tapeziert und gestrichen werden, weil die von den Tieren verursachten Gerüche ansonsten noch geraume Zeit in den Wohnräumen nachhängen würdenL

G Mainz, AZ 6 S 28/01




Hundekot im Garten I

Die Mieter einer Erdgeschosswohnung hatten laut Mietvertrag die Berechtigung, den Garten zu benutzen und die Verpflichtung, ihn auch zu pflegen. Der Vermieter behielt sich aber im Mietvertrag das Recht vor, den Garten als Auslauf für seinen Hund mit zu nutzen. Am Anfang ging alles gut. Nach wenigen Monaten weigerten sich die Mieter jedoch, den Garten weiter zu pflegen, solange der Hund den Garten "verkote". Wenige Monate später stellte die Vermieterin den Mietern die von einem Fachunternehmen durchgeführte Pflege des Gartens in Höhe von 2.100,- DM in Rechnung. Vor Gericht scheiterte die Vermieterin jedoch mit ihrer Klage. Das Landgericht gab den Mietern recht. Wenn der Garten nicht nur zum Auslauf, sondern als "Hundeklo" genutzt werde, sei die Nutzung für die Mieter, die zudem ein Kleinkind hatten, eingeschränkt. Dies verstoße gegen die mietvertragliche Abmachung, weshalb die Mieter ihrerseits nicht daran gebunden seien und den Garten nicht mehr pflegen müssten.

LG Köln, AZ 12 S 185/94




Geruchsbelästigung durch Hund

Verunreinigt der Hund das Treppenhaus und kommt es deshalb zu Geruchsbelästigungen, ist eine Mietminderung um 20 % möglich.

AG Münster, AZ 8 C 748/94




Kündigung wegen Beissvorfall

Wird der Hauseigentümer vom Hund des Mieters gebissen, so rechtfertigt dieser einmalige Hundebiss weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine gezielte Schädigungsabsicht des Mieters nicht nachgewiesen werden kann.

AG Nürnberg, AZ 26 C 4676/93




Kündigung wegen Pfütze im Hausflur

Tiere sind nicht immer von geltenden Hausordnungen zu überzeugen. Eine Mieterin aus Köln wäre deshalb beinahe aus ihrer Wohnung geflogen. Ihr Hund hatte das Gassigehen nicht abwarten können und hinterließ mehrfach, allerdings im Abstand von Wochen, ein Pfützchen im Hausflur. Der Vermieter sprach Frauchen deshalb eine fristlose Kündigung aus. Die Betroffene klagte dagegen und bekam Recht. Die Verfehlungen reichten nicht aus, die Frau sofort aus der Wohnung zu verbannen, urteilten die Richter. Die Mieterin müsse in Zukunft allerdings dafür sorgen, dass ihr Haustier nicht mehr unbeaufsichtigt ins Treppenhaus laufe. Bei weiteren Verstößen könne tatsächlich eine berechtigte fristlose Kündigung erfolgen.

AG Köln, AZ 208 C 164/00




Hundehütte im Garten

Das Aufstellen einer kleinen Hundehütte im Garten seitens des Mieters ist grundsätzlich gestattet, wenn der Mieter auch zur Nutzung des Gartens berechtigt ist und die Hundehütte den bauordnungsrechtlichen Vorschriften entspricht.

AG Hamburg-Wandsbek, AZ 713b C 736/95




Besuchshund

Hat sich der Mieter in einem Formularmietvertrag verpflichtet, auf die Hundehaltung in seiner Wohnung zu verzichten, ist er nicht berechtigt, den Hund eines anderen zwecks Beaufsichtigung für einen Zeitraum von mehr als drei Tagen aufzunehmen.

AG Bergisch Gladbach, AZ 23 C 662/93




Berufungssumme für Streit über Hundehaltung

Kommt es zwischen Vermieter und Mieter zum Streit über die Hundehaltung in der Mietwohnung, dann sind die Amtsgerichte für die gerichtliche Entscheidung zuständig. Hat das Amtsgericht insoweit ein Urteil gefällt, dann kann dieses Urteil nur von einem höheren Gericht überprüft werden, wenn die Berufungssumme von DM 1.500,– erreicht ist. Dieser Wert berechnet sich an den fiktiven Kosten der zusätzlichen Abnutzung der Wo hnung durch das Halten von Tieren. Für einen Hund setzte das Gericht diesen Betrag mit monatlich DM 10,– an und multiplizierte diesen Monatsbetrag mal 3 1/2 Jahre. Dies ergibt die Summe von DM 420,–. Eine Berufung gegen das erstinstanzliche Amtsgerichtsurteil war also unzulässig. Damit konnten die Mieter sich nicht mehr gegen die Verurteilung auf Unterlassung der Hundehaltung zur Wehr setzen.

LG Kiel, AZ 1 S 111/98




Generelles Tierhalteverbot I

Ein generelles Verbot der Tierhaltung in einer Mietwohnung ist unwirksam. Kleintieren, wie z.B. Hamster, Ziervögel, Zwergkanninchen darf der Mieter immer halten.

BGH, VIII ZR 10/92




Generelles Tierhalteverbot II

Die Klausel in einem Mietvertrag, daß die Haltung eines Tieres von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist, ist unwirksam. Unter die Klausel fallen auch Kleintiere wie Wellensittiche, Zierfische usw. Gegen deren Haltung kann jedoch unter nahezu keinem Gesichtspunkt ein sachlicher Einwand geltend gemacht werden. Ebenso verhält es sich bei einer Tierhaltung aus gesundheitlichen Gründen wie etwa bei einem Blindenhund. Weil die Klausel generell alle Tiere erfaßt, kann sie keinen Bestand haben. Hat zudem der Vermieter keine konkreten sachlichen Gründe, die gegen die Zulässigkeit der Tierhaltung im Einzelfall sprechen, muß er diese dulden. Im vorliegenden Fall war die Vermieterin damit nicht berechtigt, die Entfernung eines Golden Retrievers zu verlangen und den Mietern zu untersagen einen Hund zu halten.

LG Freiburg, AZ 3 S 240/93




Generelles Tierhalteverbot III

Steht im Mietvertrag, dass der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit wird nicht verletzt.

BVG, AZ 1 BvR 126/80




Zustimmung des Vermieters I

Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, so steht diese im Ermessen des Vermieters. Der Vermieter darf hier nicht generell entscheiden, sondern muss in jedem einzelnen Fall eine Entscheidung treffen. Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt.

OLG Hamm, AZ 4 ReMiet 5/80




Zustimmung des Vermieters II

Bei einer Zustimmungsklausel im Mietvertrag kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn nicht sachliche Gründe vorliegen, die die Verweigerung der Zustimmung rechtfertigen

LG Ulm, AZ 1 S 286/89-01




Zustimmung des Vermieters III

Steht im Mietvertrag, dass jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, kann der Mieter davon ausgehen, dass der Vermieter die Zustimmung erteilt, wenn andere Mieter im Hause schon einen Hund oder eine Katze halten.

LG Berlin, AZ 64 S 234/85




Verbot der Hundehaltung

Hundehaltung stellt nach einem Gerichtsurteil eine wesentliche Lebensbereicherung – besonders für Alleinstehende – dar. Ein im Mietvertrag festgeschriebenes Verbot der Hundehaltung in der Mietwohnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mieter auf die Haltung eines Tieres aus gesundheitlichen Gründen angewiesen ist und die Interessen des Vermieters hierdurch nicht verletzt werden. Ein „Angewiesensein“ aus gesundheitlich-psychischen Gründen liegt nicht vor, wenn das Halten eines Tieres nicht die einzig zumutbare Möglichkeit zur Überwindung einer depressiven Störung ist. In diesem Falle ist der Mieter verpflichtet, sich an das Tierhaltungsverbot zu halten.

LG Hamburg, AZ 316 S 44/94




Stillschweigendes Einverständnis des Vermieters

Wird ein Hund längere Zeit stillschweigend vom Vermieter geduldet so wird das als Zustimmung gewertet

LG Essen, WM 86, 117




Schriftliche Zustimmung des Vermieters

Der Vermieter ist in seiner Entscheidung, ob er eine Hundehaltung in einer Mietwohnung gestatten will, frei, wenn der Mietvertrag eine Klausel enthält, nach der für eine Tierhaltung die schriftliche Zustimmung des Vermieters notwendig ist. Das gilt auch, wenn in der Wohnanlage bereits zwei Hunde geduldet werden. Nach Auffassung des Gerichts gilt ein solches Tierhaltungsverbot nur dann nicht, wenn der Vermiter rechtsmissbräuchlich gehandelt hätte. Dies wäre z.B. dann der Fall, wenn die Mieter oder deren Kinder aus besonderen gesundheitlichen Gründen (Blindenhund) auf einen Hund angewiesen wären. Alleine die Tatsache, dass die Kinder des Mieters bereits eine enge emotionale Bindung zu dem Tier entwickelt hätten und die Trennung von dem Hund als schmerzlich empfunden würde, ließen die Richter nicht gelten.

LG Berlin, AZ 67 S 143/98




Haltung von Hunden in Mehrfamilienhäusern

Die Haltung von Hunden gehört zumindest in Großstädten nicht zur vertragsgemäßen Nutzung von Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieter sind deshalb - auch bei kleinen Hunden - auf die Zustimmung der Vermieter angewiesen. Diese kann die Zustimmung auch dann verweigern, wenn keine konkrete, sondern nur eine abstrakte Gefährdung durch den Hund vorliegt. Die Tierhaltung in Großstadt-Mietwohnungen gehört nur dann zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wenn jede Beeinträchtigung anderer Hausbewohner ausgeschlossen ist. Dies trifft auf Hunde nicht zu.

AG Bochum, AZ 45 C 29/97




Yorkshire-Terrier ist Kleintierhaltung

Eine Mieterin wollte sich einen Yorkshire-Terrier zulegen und bat dafür die Vermieterin um die vertraglich festgelegte Erlaubnis. Die Vermieterin verweigerte die Zustimmung und wurde deshalb verklagt. Das Gericht entschied, Yorkshire-Terrier seien der Kleintierhaltung zuzurechnen, denn diese Hunde seien winzig klein, etwa so groß wie Meerschweinchen. Für die Haltung von Kleintieren sei die Zustimmung des Vermieters nicht erforderlich. Diese Hunde können sich allenfalls durch leises, heiseres Krächzen bemerkbar machen und seien erfahrungsgemäß nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu belästigen oder die Wohnung stärker abzunutzen.

LG Kassel, AZ 1 S 503/96




Zwei Rehpinscher

Bei erlaubter Tierhaltung im Mietvertrag ist dennoch zu beachten, dass es zu keiner Überbelegung mit Tieren kommt. Bei einer 40 qm Wohnung sah der Richter die Haltung von zwei Rehpinschern aber als "normal" anAG München,

AZ 473 C 30536/00




Zwei Schäferhunde

Eine Einzimmerwohnung ist grundsätzlich als ungeeignet zum Halten zweier ausgewachsener Schäferhunde anzusehen.

AG Frankfurt Main, AZ 33 C 4476/98




Abschaffung des Hundes IV

erlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muss er triftige Gründe haben, zum Beispiel wenn der Mieter einen Kampfhund hält.

LG Nürnberg-Fürth, AZ 7 S 3264/90.




Abschaffung des Hundes II

Um die Abschaffung eines Hundes verlangen zu können, muss der der Vermieter triftige Gründe haben. Als triftigenr Grund sah das Gericht an, wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinigt und in fremde Wohnungen eindringt.AG Hamburg-Altona,

AZ 316 a C 97/89.




Abschaffung des Hundes III

Wenn sich nur ein Mieter über einen Hund beschwert, kann der Vermieter nicht fordern, dass das Tier abgeschafft wird.LG Hamburg,

AZ 311 S 230/97.




Hundegebell I

In ländlichen Gebieten dürfen Hunde in den Ruhezeiten (22-7 und 13-15 Uhr) die Nachbarn durch Hundegebell nicht belästigen.

LG Mainz, 6 S 87/94-04/96




Hundegebell II

Mehr als eine halbe Stunde anhaltendes Klaeffen täglich bzw.länger als zehn Minuten dauerndes Bellen in den Zeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr und von 19.00 bis 8.00 Uhr ist der Nachbarschaft nicht zuzumuten

OLG Hamm, 22 U 265/87




Hundegebell III

Dreissig in einer Anlage gehaltene Hunde lärmten oft zur Nachtzeit. Ein Nachbar fuehlte sich gestoert. 200 Meter von der Anlage entfernt wurden 46 Dezibel gemessen. Gutachterlich wurde auf einen Grenzwert von 40 Dezibel zwischen 22 bis 7 Uhr hingewiesen. Der Bau einer Lärmschutzwand sollte weiteren Lärm verhindern

OLG Nürnberg, AZ 9 u 3216/89




Hundegebell IV

Der Nachbar darf durch Hundegebell nicht übermäßig gestört werden, dies ist im Nachbarrechtsverhältnis verankert. Er hat aber keinen Anspruch darauf, dass der Hund nur zu bestimmten Zeiten und nur eine gewisse Zeitspanne bellen darf. Denn solche festgelegten Bellzeiten können einem Tier nicht verständlich gemacht werden. Dies gibt dem Hundehalter allerdings keinen Freibrief für unbegrenztes Hundegebell. Hier muss der Hundehalter reagieren, andernfalls muss er den Hund abschaffen, wenn der Nachbar sich schwer oder sogar gesundheitlich in seinem Ruhebedürfnis gestört fühlt.

LG Schweinfurt, AZ 3 S 57/96




Hundegebell V

Die Erlaubnis des Vermieters zur Tierhaltung kann widerrufen werden, wenn der Hund andere Mieter belästigt. Gelegentliches Bellen oder Jaulen ist jedoch nicht zu vermeiden und muß hingenommen werden.

AG Hamburg-Altona, AZ 316a C 97/89




Hundegebell VI

Ein Urteil, mit dem ein Tierhalter verurteilt wird, seine Hunde so zu halten, daß Hundegebell, Winseln oder Jaulen auf dem Nachbargrundstück nur außerhalb der Zeitspannen von 13:00 bis 15:00 Uhr sowie von 22:00 bis 06:00 Uhr, und zwar nicht länger als zehn Minuten ununterbrochen und insgesamt 30 Minuten täglich, zu hören ist, ist hinreichend bestimmt. Der Festlegung eines bestimmten Schallpegels bedarf es dagegen nicht. Denn auch nur ein leises Wimmern oder Jaulen eines Hundes kann für den Nachbarn höchst lästig sein, wenn dieses sich über einen längeren Zeitraum erstreckt.

OLG Köln, AZ 12 U 40/93




Hundegebell VII

Einem Hundehalter kann nicht durch Urteil aufgegeben werden, seinen Hund nur zu ganz bestimmten Zeiten bellen zu lassen. Dies würde nämlich nahezu einem völligen Verbot der Hundehaltung gleichkommen. Gerade ein kurzes Bellen ist nämlich dem Einflußbereich eines Hundehalters entzogen.

OLG Düsseldorf, AZ 9 U 111/93




Hundegebell VIII

Gelegentliches Bellen ist kein Grund die Erlaubnis zur Tierhaltung zu widerrufen. Das kurze Anschlagen eines Hundes bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen, das heftige Begrüßen naher Angehöriger sind artgerechte Reaktionen des Tieres, die mit der Zustimmung zur Hundehaltung bereits in Kauf genommen worden sind.AG Hamburg-Wandsbek,

AZ 716c C 114/90




Hundegebell IX

Störendes Bellen der in einer Nachbarwohnung gehaltenen Hunde rechtfertigt die Mietminderung

AG Düren, AZ 8 C 724/88




Bellen eines Wachhundes

Der Hausmeister einer Schule hielt einen Wachhund. Das Tier bellte unmotiviert zu jeder Zeit und störte die Nachbarn im Schlaf. Vom Amtsgericht wurde der Hundehalter zu 600,-- DM Bußgeld verurteilt. Das Oberlandesgericht bestaetigte die Entscheidung, dem Tier ist keine Bellfreiheit zuzubilligen. Der Hund darf im Rahmen seiner Tätigkeit nicht auf jedes Geräusch reagieren. Nach einem Alarmgebell hat der Hundehalter unverzueglich fuer Ruhe zu sorgen

OLG Duesseldorf, AZ 5 ss - Owi - 170/90 - 87/90




Hundehaltung auf Nachbargrundstück

Nachbarn verwirken ihr Recht, gegen die Hundehaltung auf einem angrenzendem Grundstück vorzugehen, wenn sie dies bereits jahrelang hingenommen haben. Der Hundehalter darf nach einem derart langem Zeitraum (hier: 5 Jahre) darauf vertrauen, dass sich der Nachbar mit der Hundehaltung abgefunden hat. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger sich über die unzumutbare Lärmbelästigung und über die erheblichen Geruchsbelästigungen durch fünf Huskies und einen Mischlingshund beschwert und bei der Bauaufsichtsbehörde darauf geklagt, dem Nachbarn das Halter der Hunde zu untersagen. Die Behörde lehnt ein Einschreiten ab, da sich in den vergangenen Jahren weder der Kläger noch andere Anwohner über die Hunde beschwert hätten. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

VG Koblenz, AZ 7 K 2188/04




Haltung von Kampfhunden I

Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.LG München,

AZ 13 T 14 638/93




Haltung von Kampfhunden II

Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet.

LG Krefeld, AZ 2 S 89/96




Haltung von Kampfhunden III

Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.

LG Gießen, AZ 1 S 128/94




Kampfhundehaltung mit Wesenstest

Der Halter eines Pitbull, der nie auffällig geworden ist und einen positiven Wesenstest hat, ist dem Halter jeden anderen Hundes gleichzustellen. Dem Bedrohungsgefühl von Mietmietern kann mit milderen Mitteln (wie Maulkorb- oder Leinenzwang in der Wohnanlage) begegnet werden.

AG Frankfurt Main, AZ 33 C 2336/01-13




Eigentümerbeschluss

Manche Miteigentümer fühlen sich durch einen Hund gestört und versuchen dann über den Weg des Mehrheitsbeschlusses, ein Hundeverbot durchzusetzen. Dass dies nicht rückwirkend geht, ist meistens bekannt. Manche meinen aber, Neuanschaffungen verbieten zu können. Auch dies geht nicht, solange sich auch nur ein einziger der Eigentümer dagegen ausspricht.

OLG Stuttgart, AZ 8 W 8/82




Zustimmung von Miteigentümern

Nicht zulässig ist es, die Hundehaltung von der Zustimmung aller Miteigentümer abhängig zu machen. Eine solche Klausel komme einem Verbot gleich, weil bei vielen Parteien praktisch nie Einstimmigkeit zu erzielen sei.

OLG Karlsruhe, AZ 11 W 142/87




Einschränkung der Hundehaltung durch Miteigentümer

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vor, dass diese Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluss mit 2/3 aller vorhandenen Stimmen abgeändert werden kann, so können die Wohnungseigentümer auch mehrheitlich die Hundehaltung einschränken. So ist ein Beschluss der Wohnungseigentümer wirksam und gültig, der anordnet, dass den Hunden kein freier Auslauf auf der gemeinschaftlichen Außenanlagen gewährt werden darf. In Konsequenz bedeutet dies eine Anleinpflicht für Hunde auf dem Gemeinschaftsgrundstück.

OLG München, AZ 22 BR 21/98




Mehrheitsbeschluss zur Haltung von Kampfhunden

Eine Eigentümergemeinschaft ist berechtigt, durch Mehrheitsbeschluss das Verbot zur Haltung von Kampfhunden oder Kampfhundmischlingen anzuordnen. In dem zu entscheidenden Fall stritten die Parteien schließlich noch darüber, welche Hunde unter die Begriffe "Kampfhunde" und "Kampfhundmischlinge" fallen. Hierzu das Gericht in seiner Begründung: "Da sich der Beschluss an die Wohnungseigentümer der Wohnanlage richtet, kommt es zur Klärung der Frage, welche Hunderassen unter den Begriff Kampfhunde fallen, auf das Verständnis dieses Personenkreises an. Nach allgemeinem Verständnis gehören hierzu die Hunderassen, die sich bereits auf Grund ihrer körperlichen Merkmale durch eine hohe Kampf- und Beißkraft auszeichnen und die im Vergleich zu anderen Hunderassen überproportional häufig auf Angriffslust gezüchtet oder trainiert werden".

KG Berlin, AZ 24 W 38/03




Kastration von Tierheim-Hunden

Wer einen Hund oder eine Katze aus dem Tierheim übernehmen will, muß sich oft in einem Vertrag verpflichten, das Tier kastrieren zu lassen. Der Überpopulation von Hunden und Katzen soll damit vorgebeugt werden. Eine derartige Vertragsklausel wurde durch das Amtsgericht Alzey für unwirksam erklärt. Die Durchführung der Kastration bei einem Hund widerspricht § 1 des Tierschutzgesetzes, da ohne vernünftigen Grund dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden nicht zugefügt werden dürfen. Liegt für das Tier zusätzlich noch ein Narkose- oder Eingriffsrisiko vor, so verbietet sich ein solcher Eingriff ohnehin.

AG Alzey, AZ 22 C 903/95




Genereller Leinenzwang I

Eine Regelung, wonach ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderasse für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahmen ein genereller Leinenzwang besteht, ist unzulässig. Ein Hundehalter aus Lünen muss zwei gegen ihn durch die Stadt verhängte Bußgeldbescheide in Höhe von je 100 DM nicht bezahlen. Die Bußgeldbescheide beruhten auf einer Verordnung, die weder nach Art und Größe der Hunde differenziert, noch bestimmte Zeiten auf kenntlich gemachten öffentlichen Flächen Ausnahmen vom Leinenzwang zulässt. Dem Leinenzwang zum Schutz der Bevölkerung ist weitgehend Vorrang einzuräumen. Durch die Verordnung, die überhaupt keine Ausnahmen zulässt, werden die Rechte von Hundehaltern, insbesondere an einer artgerechten Tierhaltung, unangemessen eingeschränkt.

OLG Hamm, AZ 55s OWi 1125/00



Genereller Leinenzwang II

Ordnet eine Stadt oder Gemeinde für ihre öffentlichen Anlagen an, dass Hunde dort nur an kurzen Leinen geführt werden dürfen, so ist eine solche Regelung, die zudem bei Verstößen noch ein Bußgeld vorsieht, unwirksam. Die Regelung, die ohne Rücksicht auf Art und Größe der Hunderassen für das gesamte Gemeindegebiet ohne zeitliche Ausnahme einen generellen Leinenzwang anordnet, ist unverhältnismäßig und wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Übermaßverbot unwirksam. Ein Hundehalter muss eine solche undifferenzierte Regelung nicht beachten.

OLG Düsseldorf, AZ 2b Ss(Owi) 32701 - (Owi 34/02)




Genereller Leinenzwang III

Ein genereller Leinenzwang ist unverhältnismäßig. Das Gericht gab damit einer Hundehalterin aus Hemmingen bei Hannover Recht. Sie hatte sich in einem Normenkontrollverfahren gegen die Verordnung der Stadt gewandt. Der angeordnete Leinenzwang führe zu Fehlentwicklungen des Hundes. Das Gericht erklärte die Regelung nun für unwirksam. Die Annahme, dass unangeleinte Hunde in der Stadt generell eine Gefahr für andere Hunde oder Menschen darstellen, habe durch die vorgelegten Unterlagen nicht belegt werden können. Eine Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

OVG Lüneburg, AZ 11 KN 38/04




Haltung von Hütehunden

Für Hunde, die im Freien gehalten werden, regelt eine spezielle Verordnung die Bedingungen für die Haltung dieser Tiere. So bestimmt diese Verordnung, wie groß der Zwinger oder z.B. die Laufkette sein muss. Für Hütehunde gilt diese Verordnung während der Begleitung von Schafherden nicht. Hierzu stellte das Gericht fest, dass ein zum Hütehund ausgebildetes Tier auch dann ein Hütehund bleibt, wenn er vorübergehend nicht als solcher eingesetzt wird. Damit wurde eine gegen den Schafhalter ausgesprochene Geldbuße aufgehoben, weil dieser seinen Hund, entgegen den Vorgaben der Hundehaltungsverordnung, an einer zu kurzen Kette angebunden hatte.

OLG München, AZ 3 ObOWi 78/96




Hunde am Fahrrad

Ob man einen Hund vom Fahrrad aus mit sich führen darf, ist anhand der Straßenverkehrspordnung und des Tierschutzgesetzes zu beurteilen. Nach § 28 StVO ist es grundsätzlich verboten, Tiere von Kraftfahrzeugen aus an der Leine zu führen oder etwa neben dem Fahrzeug unangeleint mitlaufen zu lassen. Lediglich vom Fahrrad aus dürfen Hunde mitgeführt werden. Dies bedeutet aber keinen Freibrief, zum Beispiel für einen Radrennfahrer, einen Dackel neben sich herlaufen zu lassen. Die Erlaubnis, Hunde am Fahrrad mitzunehmen, gilt nämlich nur für größere, schnell laufende Hunde. Aber auch hier muß das Tierschutzgesetz beachtet werden. Denn das, was dem Hund anfangs noch Vergnügen bereitet, kann auf einer längeren Strecke für den untrainierten Hund leicht zur Tierquälerei werden. Damit dürfen größere Hunde vom Fahrrad prinzipiell geführt werden. Nur wenn die Gemeinde einen Leinenzwang verbindlich vorschreibt, hat auch der Fahrradhundeführer diese Regelung zu beachten.

BGH, AZ 4 StR 518/90





Kupieren von Schwanz und Ohren

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde eines Hundezüchters gegen Vorschriften des Tierschutzgesetzes, die das Kupieren des Schwanzes und der Ohren von Hunden verbieten, nicht zur Entscheidung angenommen. Ein solches Verbot verstößt nicht gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG). Das Ziel, Tiere vor unnötiger Verstümmelung zu schützen, ist legitimes Gesetzesanliegen. Es stellt ein verhältnismäßiges Mittel dar, um dieses Ziel zu erreichen. Der Gesetzgeber überschreitet nicht seinen Spielraum, wenn er grundsätzlich davon ausgeht, dass alle dem Tier von Natur aus gegebenen Körperteile erhaltenswert sind. Auch soweit in der gesetzlichen Regelung nicht zwischen einzelnen Hunderassen unterschieden wird, stellt dies die Einschätzung des Gesetzgebers nicht in Frage.

BVG, AZ 1 BvR 875/99




Teletakt zur Hundeerziehung

Durch Urteil vom 14. Mai 2003 hat das Gericht entschieden, dass der Einsatz von Elektroreizgeräten (auch Teletaktgeräte genannt) zu Zwecken der Hundeausbildung nach geltendem Tierschutzrecht grundsätzlich verboten ist. Auf eine besondere Sachkunde des Benutzers kommt es dabei nicht an.Der Kläger führt Seminare zur Hundeerziehung durch und möchte hier den Einsatz von Elektroreizgeräten vorführen. Er hat sich an den Beklagten mit der Bitte um Bestätigung gewandt, dass Einsatz und Vorführung dieser Geräte erlaubt sind. Der Beklagte hat sich auf einen Erlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft NRW vom 16. Februar 2000 berufen, wonach der Einsatz von Elektroreizgeräten an Hunden verboten sei und eine Ausnahmegenehmigung u.a. nur bei Vorliegen eines Sachkundenachweises in Betracht komme. Die entsprechende Prüfung führe der Landesjagdverband NRW durch. Die Klage mit dem Begehren festzustellen, dass der Kläger ohne Sachkundenachweis berechtigt sei, Elektroreizgeräte zur Hundeerziehung anzuwenden, war in erster Instanz erfolglos.
Auf die konkrete Verwendung der Geräte im Einzelfall kommt es bei der Prüfung, ob die Verbotsnorm greift, nicht an. Es entspricht der Absicht des Gesetzgebers, den Einsatz der potentiell gefährlichen Geräte grundsätzlich zu verbieten. Landes- oder bundesrechtliche Ausnahmen von dem Verbot sind bisher nicht normiert worden. Der ministerielle Erlass vom 16.2.2000 ist keine mit Außenwirkung versehene Rechtsvorschrift, in der Ausnahmen festgesetzt werden können.

VG Gelsenkirchen, AZ 7 K 625/01




Freilaufender Hund I

Ein Radfahrer war mit einem Hund zusammengestoßen, als dieser quer über die Straße lief. Der Mann verletzte sich und zog vor Gericht - jedoch ohne Erfolg. Der Hundebesitzer und sein Bruder sagten aus, die Hündin sei brav die Straße entlang gelaufen. Überdies würde eine Haftung des Hundehalters nach der Straßenverkehrsordung nur dann in Betracht kommen, wenn der Hund nicht verkehrssicher sei, also nicht aufs Wort gehorche oder schwerhörig sei. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch setze eine Haftung des Tierhalters voraus, dass der Schaden gerade durch die Unachtsamkeit tierischen Verhaltens verursacht oder zumindest mitverursacht werde. Dass dies vorlag, habe der Kläger nicht beweisen können.

OLG München, AZ 21 U 6185/98




Freilaufender Hund II

Kommt es zwischen einem Kraftfahrzeug und einem frei laufenden Hund auf der Straße zu einem Verkehrsunfall, so haftet der Hundehalter nach der sogenannten Tierhaltergefährdungshaftung für den Schaden nach §833 BGB. Allerdings muß sich der Kraftfahrzeugführer die Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs anrechnen lassen, wenn er nicht detailliert nachweisen kann, daß der Unfall für ihn unabwendbar war. Damit blieb der Fahrzeughalter auf 25% seines eigenen Fahrzeugschadens sitzen.

LG Aurich, AZ 1 S 476/92




Freilaufender Hund III

Ein Fahrradfahrer verlor durch ein heftiges Bremsmanöver die Kontrolle über sein Fahrrad und stürzte, weil ein Hund von der Wiese an den Straßenrad lief. Der Radfahrer rechnete damit, dass der Hund ihm in die Fahrbahn renne. Tatsächlich blieb der Hund aber am Straßenrad stehen. Durch die Vollbremsung, mit blockierendem Hinterrad stürzte der Radfahrer und verletzte sich. Er stellte nun Ansprüche aus der Tierhalterhaftung und aus unerlaubter Handlung. Seine Klage gegen den Hundehalter hatte aber keinen Erfolg, denn ein Hundehalter verstößt nicht gegen die Straßenverkehrsordnung, wenn er seinen Hund außerhalb verkehrsreicher Straßen nicht anleint, sondern durch Befehle oder Zeichen führt (hier: Feldstraße mit mäßigem Verkehr). Nähert sich dem Hundeführer auf einer Feldstraße mit mäßigem Verkehr ein Fahrradfahrer, so ist er nicht verpflichtet, seinen unangeleinten Hund zu sich zu rufen und festzuhalten, wenn der Hund eine Hundeschule absolviert hat und an den Straßenverkehr gewöhnt ist. Der Radfahrer hat den Unfall vielmehr durch eigene Überreaktion selbst verursacht.

OLG Koblenz, AZ 12 U 1312/96




Bremsen für Haustiere

Innerhalb einer geschlossenen Ortschaft darf auch für eine Katze gebremst werden. Anders als auf freier Strecke, wo der Autofahrer grundsätzlich zwischen dem Leben des Tiers und dem Unfallrisiko abzuwägen hat. Im Ort aber muss niemand eine Katze überfahren, nur weil eventuell ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer unaufmerksam sein könnte. Zu diesem Urteil kam das Landgericht Paderborn (Az: 5 S 181/00).

Eine Autofahrerin im ostwestfälischen Bredenborn ist auf ihren Vordermann aufgefahren,nachdem der wegen einer Katze gebremst hatte. Mit seiner Entscheidung verpflichtete das Gericht die Haftpflichtversicherung der Frau zur Regulierung des Schadens von 10.000 Mark. Gerade in ländlichstrukturierten Orten müsse man ständig mit Haustieren auf der Straße rechnen.

LG Paderborn, AZ 5 S 181/00




Bremsen für angeleinten Hund

Läuft ein angeleinter Hund auf die Fahrbahn, dann darf der Fahrzeugführer immer stark abbremsen, unabhängig von der Größe des Hundes. In einem solchen Fall liegt das Alleinverschulden bei dem Fahrzeugführer, der auffährt.

AG Ratingen, AZ 10 C 866/97




Hundeleine um Fahrradlenker

Zwar könnten Tierhalter grundsätzlich für von ihren Vierbeinern verursachte Schäden zur Verantwortung gezogen werden, wer aber mit Fahrrad und Hund unterwegs ist und die Leine um den Lenker gewickelt hat, ist zu ganz besonderer Aufmerksamkeit und Vorsicht verpflichtet. Das Gericht wies die Klage eines Halters auf Schadenersatz und Schmerzensgeld ab, dessen Mischlingshündin an der Leine gezogen und sein Herrchen umgerissen hatte, als ihnen Fußgänger mit einem anderen Hund entgegen kamen. Dieser war nicht angeleint und auf den Vierbeiner des Radfahrers zugelaufen. Seinen Hund an den Fahrradlenker anzubinden berge eine besondere Gefahr, weil der Radler dann keine Möglichkeit habe, die Leine notfalls schnell zu lösen. Der Mann habe die Unfallfolgen deshalb selbst zu tragen. Der Halter des fremden Hundes müsse nicht haften.

OLG Köln, AZ 9 U 185/00




Hunde und Jogger

Jogger müssen für Hunde "bremsen" entschied das Gericht in einer Schadensersatz- und Schmerzensgeldklarge eines Joggers. Andernfalls riskiert der Jogger bei einem Sturz eine Mithaftung. Nach Auffassung des Gerichts ist nur das Ausweichen eine angemessene Reaktion auf das unberechenbare Verhalten eines Hundes. Das Gericht gaben der Klage des Joggers deshalb nur zum Teil statt. Er hatte den Hund schon von weitem gesehen, war aber trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit weitergelaufen. Er hätte sich auf das unberechenbare Verhaltes des Hundes einstellen müssen, weshalb ihn eine Mitschuld träfe. Die Versicherung muss nur 70% des verlangten Verdienstausfalls und Schmerzensgeldes zahlen.

OLG Koblenz, AZ 5 U 27/03




Fehlender Fahrradhelm

Wenn ein Fahrradfahrer bei einem Verkehrsunfall keinen Schutzhelm getragen hat, mindert dies seine Schadensersatzansprüche nicht. Ein Radfahrer war auf dem Weg zur Arbeit auf einem Fahrradweg mit einem Hund zusammengestoßen. Der Radfahrer zog sich schwerste Kopfverletzungen zu. Der Arbeitgeber hatte für den Radfahrer über 90.000 DM an Kosten aufgewendet. Die Haftpflichtversicherung des Hundebesitzers zahlte nur einen Teil der Kosten. Im Prozess berief sich der Hundebesitzer u.a. darauf, dass der Radfahrer 1/4 seiner Kosten selber tragen müsste, weil er keinen Schutzhelm getragen habe. Ebenso wie die Vorinstanz (Landgericht Bochum) hat das Oberlandesgericht diese Rechtsauffassung zurückgewiesen: Es bestehe keine allgemeine Überzeugung davon, dass das Tragen von Fahrradhelmen zum notwendigen Eigenschutz des Radfahrers erforderlich sei. Infolgedessen hafte der Hundehalter auf vollen Schadensersatz, den Radfahrer treffe kein anspruchsminderndes Mitverschulden.

OLG Hamm, AZ 27 U 93/00




Hund abgeschleppt

Einem Autofahrer aus Trier war sein Fahrzeug abgeschleppt worden, weil er einen Fußweg blockierte – samt Hund. Erbost klagte der Falschparker gegen diesen Frevel, doch das Gericht Trier belehrte ihn: Sein Auto hätte Fußgänger zum Ausweichen auf die Fahrbahn gezwungen, also gefährdet. Deren Interessen hätten aber Vorrang gegenüber den "Unannehmlichkeiten" für den Hund durchs Abschleppen.

AG Trier, AZ1 K 88/99




Kündigung der Tier-Krankenversicherung

Eine Hundehalterin schloß für ihre Schäferhündin eine Tierkrankenversicherung auf die Dauer von 3 Jahren ab. Gut 3 Monate nach Versicherungsbeginn mußte der Hund insgesamt 26 mal zum Tierarzt. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von DM 7.698 hat die Tierkrankenversicherung übernommen, kündigte aber nun die Versicherung auf. Dies wiederum wollte sich die Hundehalterin nicht gefallen lassen und verklagte die Versicherungsgesellschaft. Das Gericht hielt die Kündigung der Tierkrankenversicherung für unwirksam. Weder aus den Allgemeinen Versicherungsbedingungen noch aus dem Versicherungsvertragsgesetz läßt sich für die Versicherung eine vorzeitige Vertragsbeendigung herleiten. Da Tiere keine Sachen sind, sondern Lebewesen, lassen sich auf deren Krankenversicherung nicht die Grundsätze einer Sachversicherung, sondern eher der allgemeinen Krankenversicherung für Menschen anwenden. Damit muß die Versicherungsgesellschaft das Vertragsende abwarten.

AG Hannover, AZ 506 C 9694/97




Hausratversicherung

Verlässt ein Hundebesitzer für kurze Zeit seine Wohnung und sperrt er seinen Vierbeiner im Badezimmer ein, so kann das Herrchen keinen Schadenersatz von seiner Hausratversicherung verlangen, wenn es dem Hund gelingt, Toilettenpapier ins Klo zu stopfen und so oft die Spülung zu betätigen, dass die Wohnung überschwemmt wird.

LG Hannover, AZ 19 S 1986/99




Tierhalter-Haftpflicht

Ein Hundehalter glaubte für seinen Versicherungsschutz alles getan zu haben. Er hatte eine Privathaftpflicht und für seinen Hund eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen. Als sein Hund in der Mietwohnung dann eine Tür und den PVC Bodenbelag beschädigte, winkten beide Versicherungen aber ab. Die Tierhalterhaftpflichtversicherung lehnte eine Schadensregulierung ab, weil nach ihren Versicherungsbedingungen gemietete Gegenstände nicht versichert sind und die Privathaftpflichtversicherung berief sich auf die Versicherungsklausel, wonach Schäden durch den Hund nicht durch die Privathaftpflichtversicherung mitabgedeckt sind. Beide Versicherungsausschlüsse hielt das Landgericht Frankfurt für wirksam. Zwar entsteht dadurch für den Versicherungsnehmer eine Versicherungslücke, was aber nicht unbillig ist. Vollen Versicherungsschutz gibt es selten, Versicherungsschutz sieht immer auch Einschränkungen vor.Der Hundehalter mußte daher den Schaden an der Mietwohnung selbst bezahlen.

LG Frankfurt Main, AZ 2/16 S 184/96




Ungesicherter Hund im Pkw

Im PKW-Innenraum gilt der Grundsatz, daß Personen anzuschnallen sind und daß die mitgeführten Gegenstände so sicher zu verwahren sind, daß von ihnen keine Gefahr ausgeht. Was für Gegenstände und Sachen gilt, gilt auch für Hunde. So mußte in einem Fall die PKW-Kaksoversicherung nicht für den Schaden aufkommen, der dadurch entstand, daß sich ein PKW-Fahrer durch seine vor dem Beifahrersitz sitzende ungesicherte Zwergpudelhündin ablenken ließ, sodaß er einen Unfall verursachte. Das Gericht wertete dieses Verhalten des Fahrzeugführers als grob fahrlässig und versagte ihm den Versicherungsschutz gegen seine Vollkaskoversicherung.

OLG Nürnberg, AZ 8 U 1482/93




Wachhund zur Beaufsichtigung eines Autos

Der Zurücklassen eines unverschlossenen Fahrzeugs mit steckendem Zündschlossel sei - auch wenn auf dem Lande vielfach üblich - als grob fahrlässig zu bewerten. Auch die Tatsache, das der Hof, auf dem der Wagen geparkt war, von einem frei laufenden Hund bewacht wurde, ändere daran nichts. Wird der Wagen gestohlen, sieht der Besitzer von der Kasko-Versicherung in der Regel keinen Cent.

LG Itzehoe, 1 S 157/03




Hofhund ist "Arbeitsgerät" für Landwirte

Verletzt sich ein Bauer beim Füttern seines Wachhundes, kann er dies als Arbeitunfall geltend machen - so die Ansicht des Sozialgerichts Münster. Die Richter gaben einem Landwirt aus dem Münsterland Recht, der gegen die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft geklagt hatte. Er war beim Füttern seines Hundes auf einer Glatteisfläche ausgerutscht und hatte sich am Hüftgelenk verletzt. Ein Wachhund sei auf einem Bauernhof "Arbeitsgerät" - dessen "Instandhaltung" gehöre zu den beruflichen Aufgaben eines Landwirts. Der Sturz sei mithin ein entschädigungspflichtiger Arbeitsunfall, begründete das Gericht die Entscheidung.

SozG Münster, AZ S 13 U 16/97